# § 10 ID211818 (Brandenburg) — Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse

des Landes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im Dienst

einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter

Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht

ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,

so kann der Minister der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle

seiner bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für

eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen

Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter nach §

79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes

oder entsprechendem Landesrecht langfristig beurlaubt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und

Angestellte.

(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis

3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 10 ID211818 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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