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# § 8 ID211817 (Brandenburg)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen

Interesse des Landes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im

Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen

Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages

unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und

besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu

besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diesen Beamten eine

Leerstelle seiner bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt

für eine Verwendung bei sonstigen juristischen Personen des

öffentlichen Rechts.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter

nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 2 des

Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht langfristig beurlaubt

wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß

für Richter und Angestellte.

(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen

1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu

entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 8 ID211817 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID211817/8

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