Abgeordnete der Kreistage, die ein Mandat aus einem Wahlkreis haben, aus dem über fünfzig vom Hundert der Wahlberechtigten in das andere Land umgegliedert werden, verlieren ihr Mandat im Kreistag des abgebenden Landkreises und werden im Kreistag des aufnehmenden Landkreises aufgenommen, sofern sie im Umgliederungsgebiet ihren Wohnsitz haben.