§ 6 ID211743 (Brandenburg)

Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag legt den beschlossenen Verfassungsentwurf den

Bürgerinnen und Bürgern des Landes Brandenburg innerhalb von drei

Monaten zur Entscheidung vor.