§ 5 ID211743 (Brandenburg)

Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach

Zusendung über den Verfassungsentwurf. Dieser bedarf zu seiner Annahme der

Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages.