Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Bediensteten
des Landesrechnungshofes, die mit der Aufgabe der überörtlichen Prüfung der
Landkreise und kreisfreien Städte betraut waren, dem Ministerium des Innern
zugeordnet.
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Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Bediensteten
des Landesrechnungshofes, die mit der Aufgabe der überörtlichen Prüfung der
Landkreise und kreisfreien Städte betraut waren, dem Ministerium des Innern
zugeordnet.