§ 3 ID211724 (Brandenburg) — Personal

Gesetz zum Landesbetrieb Straßenwesen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Autobahnamtes, der Straßenbauämter und die für den Bereich Straßenwesen tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landesamtes für Bauen, Verkehr und Straßenwesen werden dem Landesbetrieb Straßenwesen zugeordnet.