§ 2 ID211724 (Brandenburg) — Aufgaben

Gesetz zum Landesbetrieb Straßenwesen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dem Autobahnamt und den Straßenbauämtern übertragenen Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen gehen auf den Landesbetrieb Straßenwesen über.

(2) Die bisher vom Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen wahrgenommenen Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen im Bereich Straßenwesen gehen mit Ausnahme der Aufgabe der Anhörungsbehörde für die straßenrechtliche Planfeststellung nach Landesstraßenrecht und Bundesfernstraßenrecht auf den Landesbetrieb Straßenwesen über.