§ 1 ID211710 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem am 13. Februar 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 18 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.