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§ 4 ID211706 (Brandenburg) — Gemeinsame Fachaufsicht

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe wird in den Bereichen Boden- und Hydrogeologie von dem für Wirtschaft zuständigen Minister

und dem für Umweltschutz zuständigen Minister gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt.