Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als
Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als
Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.