Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als
Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
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Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als
Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.