(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ämter für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und des Landesinstituts für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin werden dem Landesamt für Arbeitsschutz
zugeordnet.
(2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ämter für Soziales
und Versorgung werden dem Landesamt für Soziales und Versorgung
zugeordnet.
(3) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ämter für
Immissionsschutz werden dem Landesumweltamt zugeordnet.