Durch Zusammenlegung der Ämter für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik und des Landesinstituts für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin wird das Landesamt für Arbeitsschutz als
Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes
errichtet.
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Durch Zusammenlegung der Ämter für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik und des Landesinstituts für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin wird das Landesamt für Arbeitsschutz als
Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes
errichtet.