nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 ID211685 (Brandenburg) — Finanzieller Ausgleich

Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Siedelt sich mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde

Horno an einem nach § 5 Abs. 2 ausgewiesenen Standort an, hat die Gemeinde

Jänschwalde aus den bergbaubedingten Einnahmen, die ihr aus dem

Eingliederungsgebiet zufließen, der Gemeinde, auf deren Gebiet der

Wiederansiedlungsstandort liegt, einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu

leisten. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Landesregierung

wird ermächtigt, Umfang und Dauer der Ausgleichsleistungen durch

Rechtsverordnung zu regeln. Ausgleichsleistungen dürfen längstens bis

zum Abschluß der Wiedernutzbarmachung des Eingliederungsgebietes

festgelegt werden.

---

Zitiervorschlag: § 7 ID211685 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
