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# § 5 ID211685 (Brandenburg) — Wiederansiedlung

Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft sowie sozialer

Bindungen sind den Einwohnern der Gemeinde Horno auf dem Gebiet der Gemeinde

Jänschwalde geeignete Flächen für die Wiederansiedlung

anzubieten. Die Ausweisung der Flächen erfolgt im Braunkohlenplan Tagebau

Jänschwalde, sachlicher Teilplan Umsiedlung Horno. § 12 Abs. 6 Satz 2

des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und

Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) ist

anzuwenden. Vor der Feststellung des Braunkohlenplanes sind die Bürger der

Gemeinde Horno vom Braunkohlenausschuß zur Wiederansiedlung auf dem

Gebiet der Gemeinde Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder

dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) anzuhören. Das

Nähere der Anhörung, einschließlich eines Erörterungs- und

eines Abstimmungstermins, regelt der Minister für Umwelt, Naturschutz und

Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Soweit sich die Mehrheit der Bürger der Gemeinde

Horno im Rahmen der Anhörung gemäß Absatz 1 Satz 4 für

eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der

Städte Peitz oder Forst (Lausitz) ausspricht, sind im Braunkohlenplan

Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan Umsiedlung Horno, die

erforderlichen Flächen für die Wiederansiedlung auf dem Gebiet dieser

Gemeinde auszuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinde, auf deren Gebiet

Wiederansiedlungsflächen nach Absatz 1 oder 2 ausgewiesen sind,

erläßt für die Wiederansiedlung die nach dem Baugesetzbuch oder

dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch erforderliche Satzung.

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Zitiervorschlag: § 5 ID211685 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID211685/5

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