§ 2 ID211677 (Brandenburg)

Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter gehen auf die Liegenschafts- und Bauämter über.

Dieses Gesetz trat am 15. März 2003 in Kraft.