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§ 2 ID211669 (Brandenburg)

Gesetz über den Vermögens und Personalübergang der staatlichen Schulämter

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuweisungen aus Mitteln der Verbundmasse als Ausgleich für die

Wahrnehmung übertragener Aufgaben werden im Jahr 2002 in Höhe

der Entlastung der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Bildung

regional zuständiger staatlicher Schulämter gekürzt.