§ 1 ID211612 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Juli/7. September 1998 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem am 14. Juli und am 7. September 1998 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.