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§ 4 IDÜV — Form der Indexdaten

Indexdatenübermittlungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.