Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Artikel 2 Nr. 4 enthaltenen Ermächtigungen ergehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Artikel 2 Nr. 4 enthaltenen Ermächtigungen ergehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.