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§ 7 HypAblV — Hinterlegung

Hypothekenablöseverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.