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# § 10 HygWBV (Brandenburg) — Schriftliche Prüfung

Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit. Die Fragen oder Themen sind aus den Themenkomplexen der Anlage 1 Teil A zu wählen.

(2) In der Aufsichtsarbeit hat der Prüfling einzelne Fragen im Antwort-Auswahl-Verfahren oder frei formuliert zu beantworten oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Kombinationen sind möglich. Die Aufsichtsarbeit dauert 180 Minuten. Bei Vorliegen einer Behinderung sind entsprechende Nachteilsausgleiche einzuräumen.

(3) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann eine Facharbeit zu einem praxisbezogenen Thema verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten zu fertigen ist. Der Umfang der Hausarbeit ist themenabhängig zu begrenzen. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(4) Die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Prüferinnen oder Prüfer festgelegt.

(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Aus den Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 HygWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/10

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