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§ 2 HwkV (Nordrhein-Westfalen) — Dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten der Handwerkskammern

Handwerkskammerverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle der Beamtinnen und Beamten der Handwerkskammern üben aus gegenüber

1. der Hauptgeschäftsführung das für Wirtschaft zuständige Ministerium und

2. den sonstigen Beamtinnen und Beamten der Handwerkskammern die Hauptgeschäftsführung.