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# § 10 HwWahlO

Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung))  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen

- 1. die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,

- 2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen

  - a) auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,

  - b) auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99

- der Handwerksordnung vorliegen und

- 3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags

  - a) Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,

  - b) bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.

(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.

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Zitiervorschlag: § 10 HwWahlO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HwWahlO/10

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