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# § 2 HwREintrV — Abschlussprüfungen an Hochschulen und an solchen Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitäten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind, erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere

- 1. die technische Ausrichtung des Studiengangs,

- 2. die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studiengang gewählt wurden und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,

- 3. die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit und

- 4. die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung

maßgeblich.

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte Zeugnisse.

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Zitiervorschlag: § 2 HwREintrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HwREintrV/2

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