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# § 9a HwPGV

Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft spätestens zum 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister angemeldet ist.

(2) Bei PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegründet worden sind, bestimmt sich das Rechtsverhältnis der PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften und ihrer Mitglieder mit Ausnahme des Arbeitsrechtsverhältnisses nach ihrem bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Statut und seinen Änderungen, soweit die §§ 4 bis 8 keine abweichenden Regelungen enthalten.

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Zitiervorschlag: § 9a HwPGV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/9a

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