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# § 6 HwPGV — Wirksamwerden der Umwandlung, Rechtsfolge, Erlöschen

Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Gesellschaft in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird diese Gesellschaft Rechtsnachfolger der umgewandelten PGH. Die vor der Umwandlung bestehende PGH ist damit erloschen. Das Erlöschen der PGH ist durch den Rechtsnachfolger dem Registerorgan anzuzeigen. Zum Nachweis des Vermögensübergangs genügt eine vom Gericht des Sitzes der Gesellschaft ausgestellte Bestätigung über die Umwandlung.

(2) Abweichende Vereinbarungen über die Rechtsnachfolge im Falle der Teilung der PGH entsprechend § 5 Abs. 4 sind zulässig.

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Zitiervorschlag: § 6 HwPGV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/6

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