Für die Gründung und Tätigkeit der PGH findet im übrigen das "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" Anwendung, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
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Für die Gründung und Tätigkeit der PGH findet im übrigen das "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" Anwendung, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.