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§ 1 HwPGV — Grundsätze

Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Produktionsgenossenschaften des Handwerks (nachfolgend PGH genannt) sind der freiwillige Zusammenschluß von Handwerkern und arbeiten auf der Grundlage des genossenschaftlichen Eigentums.

(2) PGH sind juristisch selbständig und haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.