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§ 51g HwO

Handwerksordnung

Stand: 07.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50c gilt entsprechend.