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# § 106 HwO

Handwerksordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

- 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,

- 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),

- 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,

- 4. die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,

- 5. die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,

- 6. der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung,

- 7. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll,

- 8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,

- 8a. die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,

- 9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,

- 10. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),

- 11. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),

- 12. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),

- 13. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),

- 14. die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 106 HwO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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