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# § 2 HwO§5aAbs2V — Art der zu übermittelnden Daten

Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:

- 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters,

- 2. Datum der Übernahme der Betriebsleitung,

- 3. Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,

- 4. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs,

- 5. Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,

- 6. Betriebsgröße,

- 7. weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.

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Zitiervorschlag: § 2 HwO§5aAbs2V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A75aAbs2V/2

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