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# § 1 HwO§5aAbs2V — Anlass und Zweck des Abrufverfahrens

Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Handwerkskammer darf bei anderen Handwerkskammern im automatisierten Verfahren Daten abrufen, soweit dies erforderlich ist, um

- 1. bei einem Antrag auf Eintragung als Betriebsleiter in die Handwerksrolle festzustellen, ob der Antragsteller bereits anderweitig als Betriebsleiter eingetragen ist und ob die beantragte Eintragung unzulässig ist, oder

- 2. bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ein für ihren Bezirk in die Handwerksrolle eingetragener Betriebsleiter in weiteren Betrieben tätig ist, festzustellen, ob der Betriebsleiter bereits anderweitig als Betriebsleiter eingetragen ist und ob die Eintragung in ihrem Bezirk als Betriebsleiter unzulässig ist.

(2) Die abrufende Handwerkskammer darf zur Durchführung des Abrufes Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters und das Datum der Übernahme der Betriebsleitung übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 1 HwO§5aAbs2V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A75aAbs2V/1

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