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# § 4 HwFwBAProKaufmMFV — Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung  
Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch

- 1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung,

- 2. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder

- 3. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

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Zitiervorschlag: § 4 HwFwBAProKaufmMFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HwFwBAProKaufmMFV/4

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