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# § 9 HundehV (Brandenburg) — Halten und Führen von gefährlichen Hunden

Hundehalteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gefährliche Hunde sind ausbruchssicher zu halten. Alle Zugänge zu dem ausbruchssicher eingefriedeten Besitztum sind durch Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ deutlich sichtbar zu machen. Gefährliche Hunde haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette zu tragen. Die Plakette ist rot, kreisrund, kann das Wappen der auszustellenden Behörde zeigen und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.

(2) Für gefährliche Hunde besteht über § 3 Absatz 1 und 3 hinaus außerhalb des ausbruchssicher eingefriedeten Besitztums Leinenpflicht und Maulkorbzwang. Die Leine darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten. Die Leinenpflicht entfällt nur auf Hundeauslaufgebieten, die eingezäunt sind und auf denen der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. Auf privaten Grundstücken Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung sämtlicher Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.

(3) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf die Halterin oder der Halter nur volljährigen Personen vorübergehend einräumen, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

(4) Eine Person darf neben einem gefährlichen Hund nicht gleichzeitig einen anderen Hund führen.

(5) Halterinnen oder Halter gefährlicher Hunde haben der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

den Vor- und Nachnamen und die gegenwärtige Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters bei nicht nur vorübergehender Überlassung an diese Person,

das Entweichen aus dem Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters,

den Tod des Hundes,

die Geburt von Nachkommen gefährlicher Hunde,

einen Wohnortwechsel der Halterin oder des Halters,

einen Wechsel des Ortes, an dem der Hund gehalten wird und

bei juristischen Personen einen Wechsel der für die Betreuung des Hundes verantwortlichen Person sowie deren Vor- und Nachnamen.

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Zitiervorschlag: § 9 HundehV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/9

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