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§ 4 HundehV (Brandenburg) — Mitnahmeverbot

Hundehalteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hunde dürfen nicht

auf Kinderspielplätze,

auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und

in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichneten öffentlichen Badestellen

mitgenommen werden. § 3 Absatz 2 und 4 gilt sinngemäß für die Nummern 2 und 3.