# § 3 HundehV (Brandenburg) — Leinenpflicht und Maulkorbzwang

Hundehalteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hunde sind

bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

auf Sport- und Campingplätzen,

in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,

in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und

bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen.

(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten sowie nicht im Falle der Nummer 5, wenn sämtliche Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts zustimmen.

(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüberhinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüberhinausgehenden Maulkorbzwangs bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 3 HundehV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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