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# § 13 HundehV (Brandenburg) — Zucht; Handel; Ausbildung und Abrichten

Hundehalteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.

(2) Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist verboten.

(3) Über Ausnahmen entscheidet

zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung im Einzelfall das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium oder

auf Antrag aus wichtigem Grund nach pflichtgemäßem Ermessen die örtliche Ordnungsbehörde.

(4) Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 herangebildet werden.

(5) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, der Halterin oder dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.

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Zitiervorschlag: § 13 HundehV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HundehV/13

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