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§ 3 HufBeschlV — Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

Hufbeschlagverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.