# § 29 HtDBWVAPrV — Bewertung von Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

```
Note	Rangpunkte	Bedeutung
sehr gut (1)	14 bis 15	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)	11 bis 13	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)	8 bis 10	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)	5 bis 7	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)	2 bis 4	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)	0 bis 1	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
```

Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgebenden Anforderungen Leistungspunkte vergeben. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.

(3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:

```
Prozentualer Anteil der Leistungspunkte	Rangpunkte
93,70 bis 100,00	15
87,50 bis 93,69	14
83,40 bis 87,49	13
79,20 bis 83,39	12
75,00 bis 79,19	11
70,90 bis 74,99	10
66,70 bis 70,89	9
62,50 bis 66,69	8
58,40 bis 62,49	7
54,20 bis 58,39	6
50,00 bis 54,19	5
41,70 bis 49,99	4
33,40 bis 41,69	3
25,00 bis 33,39	2
12,50 bis 24,99	1
0,00 bis 12,49	0
```

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Zitiervorschlag: § 29 HtDBWVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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