# § 17 HtDBWVAPrV — Praktische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 11.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen und Referendare Ihre Kenntnisse, die sie im Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen

- 1. des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,

- 2. des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie

- 3. des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.

Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der Referendarinnen und Referendare. Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische, wirtschaftliche und soziale Kenntnisse ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll vor Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 23 interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden. Die Referendarinnen und Referendare werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht. Die Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass bis zu sechs Wochen der praktischen Ausbildung auch bei anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt wird.

(3) Durch die Übertragung praktischer Aufgaben aus ihrem wehrtechnischen Fachgebiet und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die Referendarinnen und Referendare frühzeitig selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und insbesondere ihre systemtechnische Urteilsfähigkeit ausbilden.

(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren nicht übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 17 HtDBWVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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