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# § 11 HtDBWVAPrV — Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Referendarinnen und Referendare werden bei verschiedenen Dienststellen des Rüstungsbereichs in deren Organisation, Aufgaben und Ausstattung eingeführt. Außerdem werden die zukünftigen Einsatzmöglichkeiten im nationalen und internationalen Rüstungsbereich aufgezeigt. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstellt.

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Zitiervorschlag: § 11 HtDBWVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HtDBWVAPrV/11

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