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# § 10 HotelMeistPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

- 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,

- 2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen“ und

- 3. in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

- 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,

- 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,

- 3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

- 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,

- 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 50 Prozent,

- 3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ mit 25 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 10 HotelMeistPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HotelMeistPrV/10

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