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# § 6 HotelAusbV — Struktur der Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement sowie Ausbildungsberufsbild

Hotelberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,

- 2. Annahme und Einlagerung von Waren,

- 3. Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,

- 4. Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,

- 5. Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,

- 6. Wahrnehmung von Aufgaben am Empfang,

- 7. Verkauf von Übernachtungen und Dienstleistungen sowie Arbeiten in der Reservierung,

- 8. Gästekommunikation und Beschwerde-Management,

- 9. Planung, Durchführung und Analyse des Channel-Managements und des Revenue-Managements,

- 10. Entwicklung, Einsatz und Auswertung von Marketingmaßnahmen,

- 11. Steuerung, Kalkulation und Analyse von Veranstaltungen,

- 12. Gestaltung von büroorganisatorischen Prozessen,

- 13. qualitäts- und prozessorientiertes Handeln im Team und an Schnittstellen sowie Prozesssteuerung,

- 14. Planung, Umsetzung und Auswertung von Arbeits- und Personalprozessen,

- 15. Warenwirtschaft und Einkauf und

- 16. kaufmännische Steuerung und Kontrolle.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt und

- 5. Durchführung von Hygienemaßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 6 HotelAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HotelAusbV/6

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