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# § 2 HopfenDVO (Sachsen) — Beleihung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Hopfengesetzes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der Zertifizierung von Hopfen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355, S. 72) kann widerruflich durch Beleihung vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf Private übertragen werden. Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn

1. die Personen, die die Zertifizierung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind und

2. die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation vorhanden ist.

Der Beliehene kann sich zur Durchführung der Aufgaben Beauftragter bedienen.

(2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben in eigenem Namen wahr. Es besteht ein unbeschränktes Weisungsrecht der zuständigen Behörde nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.

(3) Die Beleihung ist öffentlich bekanntzumachen.

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Zitiervorschlag: § 2 HopfenDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HopfenDVO/2

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