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# § 4 HopfV 2023 — Betriebsfonds

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor  
Stand: 10.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.

(2) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen des Absatzes 1 genügt. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 4 HopfV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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