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§ 28 HopfV 2023 — Aufrechnung

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Stand: 15.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre aufgerechnet werden.