Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Bundesanstalt oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation tätige Person in dieser Eigenschaft
so hat die Bundesanstalt die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.