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# § 22 HopfV 2023 — Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor  
Stand: 15.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt hat bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(2) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Bundesanstalt Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.

(3) Die Bundesanstalt hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 22 HopfV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/22

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