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# § 20 HopfV 2023 — Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor  
Stand: 15.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

- 1. die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,

- 2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,

- 3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und

- 4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.

(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.

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Zitiervorschlag: § 20 HopfV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HopfV%202023/20

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